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	<description>Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiative Mainz e. V.</description>
	<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 05:24:06 +0000</pubDate>
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		<title>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)  sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken.</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 05:16:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Gültig ab:  17.02.2010
31.Gültig bis: 03.2011
Zusammenfassung
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom  09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – sind unabweisbare, laufende, nicht  nur einmalige Bedarfe zu decken.
1. Ausgangssituation
Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen  Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im  Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><label for="lbl100">Gültig ab: </label> <span style="color: #0000ff;"><strong><span id="lbl100">17.02.2010</span></strong></span></p>
<p><span id="lbl101">31.</span><label for="lbl101">Gültig bis: </label><span id="lbl101">03.2011</span></p>
<h3>Zusammenfassung</h3>
<p>Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom  09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – sind unabweisbare, laufende, nicht  nur einmalige Bedarfe zu decken.</p>
<h3>1. <span style="color: #0000ff;"><strong>Ausgangssituation</strong></span></h3>
<p>Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen  Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im  Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen  Grundlage zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen  eines solchen Anspruchs sowie das bei der Leistungsgewährung zu  beachtende Verfahren beschrieben.</p>
<h4><span style="color: #0000ff;"><span style="color: #000000;">I.</span> Gewährung von Sonderbedarfen</span></h4>
<p>Das BVerfG hat mit Urteil vom  09.02.2010 u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für  Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen,  die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende,  nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen  anfallen, zu decken sind. Bis zur Schaffung einer eigenen  Rechtsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat das BVerfG  angeordnet, dass sich der Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in  Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Ein Verweis auf Leistungen nach  § 73 SGB XII ist nicht mehr zulässig.</p>
<p>Der Anspruch auf einen  derartigen „Sonderbedarf“ entsteht nach der Entscheidung des BVerfG  erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem  Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen  Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten - das  menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet“.</p>
<p>Bereits  das BVerfG geht davon aus, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts  seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen  Fällen entstehen kann. Anspruch auf die Übernahme eines „Sonderbedarfs“  besteht dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften,  zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf  handelt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kann auf den  Bewilligungszeitraum abgestellt werden. § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II  (Ausschluss der abweichenden Bedarfsfestsetzung) findet daher keine  Anwendung.</p>
<h4>a) <span style="color: #0000ff;">Abgrenzung zu Leistungen nach §§ 20 bis 23 Abs. 1 SGB II</span></h4>
<p>Bei  einem „Sonderbedarf“ handelt es sich nicht um einmalige oder  kurzfristige Bedarfsspitzen, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB  II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe,  Zahnersatz).</p>
<p>Atypische Bedarfe, die nicht zum  Lebensunterhaltsbedarf des SGB II gehören, sind über die Härteklausel zu  decken , soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies  entspricht der Vorschrift des § 73 SGB XII.</p>
<p>Daneben können Bedarfe  unter die Härtefallklausel fallen, die zwar zum Lebensunterhalt zählen,  aber im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich sind. Dies  entspricht der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.</p>
<p>Bereits  gesetzlich vorgesehene Leistungen, wie z.B. Mehrbedarfe nach § 21 SGB  II, können nicht durch einen „Sonderbedarf“ aufgestockt werden.</p>
<p>Sind  zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 2  und 3 Alg IIV) vorhanden, die zur Deckung eines dauerhaft erhöhten  Bedarfs nach anderen Gesetzen gewährt werden, gilt der erhöhte Bedarf  insoweit als gedeckt (z.B. Landesblindengeld).</p>
<h4>b) <span style="color: #0000ff;">Anwendungsfälle</span></h4>
<p><strong>Als  Anwendungsfälle werden insbesondere gesehen</strong></p>
<p>Nicht  verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel</p>
<p>Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer</p>
<p>Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts</p>
<p>Nachhilfeunterricht</p>
<p><span style="color: #000000;"><strong>Sonstige Fälle</strong></span><br />
<em><span style="color: #000000;">Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In  Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle können ebenfalls unter die  Härteklausel fallen. Auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 73 und §  28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann Bezug genommen werden.</span></em></p>
<h4>c) <span style="color: #0000ff;">Verfahren</span></h4>
<p>Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für  einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Bewilligung sollte in der  Regel endgültig erfolgen. Dies gilt dann nicht, wenn nicht absehbar ist,  in welcher Höhe der Sonderbedarf im Verlauf des gesamten  Bewilligungszeitraums hinweg anfallen wird. In diesem Fall kann ein  Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden.</p>
<p>Die Leistung ist  zweckentsprechend zu verwenden. Sie kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X  widerrufen werden, wenn sie nicht für den beantragten Zweck verwendet  wird. Insofern hat der Hilfebedürftige Nachweise über die  zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für den Sonderbedarf zu  erbringen. Er ist auf seine Nachweispflicht sowie die Möglichkeit eines  Widerrufs bei der Bewilligung hinzuweisen.</p>
<p>Bisher wurden die  Hilfebedürftigen mit solchen Bedarfslagen auf Leistungen nach § 73 SGB  XII verwiesen. Wurden solche vom Sozialhilfeträger in der Vergangenheit  bereits gewährt, kann dies ein Anhaltspunkt für einen bestehenden,  unabweisbaren besonderen Bedarf in atypischen Lebenslagen sein, der  nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II  zu übernehmen ist. Sofern es sich darüber hinaus auch um einen laufenden  „Sonderbedarf“ handelt, findet die vom BVerfG angeordnete  Härtefallregelung Anwendung.</p>
<p>Für die Umsetzung in A2LL wird bis  zum Ende der 8. KW ein Anwenderhinweis zur Verfügung gestellt.</p>
<p>Soweit  kein Anspruch auf den Sonderbedarf besteht, ist dieser mit  Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Diese Bescheidung muss außerhalb von  A2LL erfolgen. Musterbescheide werden kurzfristig in BK-Text unter  Zentrale Vorlagen &gt; ALG II &gt; 0-Allgemeine Texte ALG II) sowie noch  in der 7. KW im Intranet bereitgestellt unter Interner Service  &gt;  SGB II  &gt; A2LL.</p>
<h4>II. <span style="color: #0000ff;">Anträge auf Überprüfung der Regelleistung  und Widersprüche zum &#8220;Sonderbedarf&#8221;</span></h4>
<p>Mit dem HEGA-Beitrag  (Empfehlung) Nr. 14, 12/2009 wurde den Grundsicherungsstellen lediglich  empfohlen, Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, die die  Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II zum  Gegenstand haben, abzulehnen. Die Empfehlung ist mit dieser  Geschäftsanweisung überholt. Entsprechende Widersprüche und  Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind nunmehr in jedem Fall  zurückzuweisen bzw. abzulehnen. Kosten (z.B. für die Einschaltung eines  Rechtsanwalts) sind wegen der Regelung der § 40 Absatz 1 Nr. 1 SGB II  i.V.m. § 330 SGB III nicht zu übernehmen.</p>
<p>In gerichtlichen  Verfahren, die die Höhe der Regelleistung als vorrangigen  Verfahrensgegenstand haben und keine reinen Überprüfungsanträge sind,  können die außergerichtlichen Kosten in entsprechendem Umfang anerkannt  werden.</p>
<p>Widersprüche, welche zum o.a. &#8220;Sonderbedarf&#8221; eingelegt  werden, sind im Programm coLeiPCSGG Alg II unter der Rubrik &#8220;§ 21  Mehrbedarfe&#8221; zu erfassen.</p>
<p>Quelle:  www.arbeitsargentur.de</p>
<h4><span style="color: #0000ff;">Geschäftsanweisung vom 17.02.2010</span></h4>
<p><label for="lbl90">Geschäftszeichen:</label> <span id="lbl90">SP II – II-1303 / 7000/5215</span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht hat Hartz IV-Sanktions-Paragrafen gekippt</title>
		<link>http://www.eshi-mainz.de/?p=84</link>
		<comments>http://www.eshi-mainz.de/?p=84#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 07:12:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Erster Lackmus-Test für Karlsruher Hartz  IV-Urteil:

Bundessozialgericht verhandelt und  entscheidet in Sachen § 31 SGB II
“Bei genauem Hinschauen hat das  Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9. Februar einen bislang noch gar  nicht bemerkten Meilenstein für alle Hartz IV-Gequälten   erreicht,“ freut sich Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin.  “Es hat nämlich mal eben den Hartz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial,helvetica,sans-serif;"><span style="font-size: 10pt;"><strong><span style="color: #0000ff;">Erster Lackmus-Test für Karlsruher Hartz  IV-Urteil:</span><br />
</strong></span></span></p>
<h5><span style="color: #800080;"><span style="font-size: 10pt;">Bundessozialgericht verhandelt und  entscheidet in Sachen § 31 SGB II</span></span></h5>
<p><span style="font-size: 10pt;">“Bei genauem Hinschauen hat das  Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 9. Februar einen bislang noch gar  nicht bemerkten Meilenstein für alle Hartz IV-Gequälten   erreicht,“ freut sich Hartz4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin.  “<span style="color: #800080;">Es hat nämlich mal eben den Hartz IV-Sanktions-Paragrafen, § 31 SGB  II, gleich mit gekippt</span>. Der erste Lackmus-Test, ob die   Rechtsprechung die Karlsruher Entscheidung nun auch tatsächlich ernst  nimmt, wird die mündliche Verhandlung über eine Verwaltungs-Sanktion am  18. Februar beim Bundessozialgericht in Kassel sein.“   (B 14 AS 53/08 R)</span></p>
<p>Nach Einschätzung der Hartz4-Plattform kann kein Zweifel daran  bestehen, dass die Kasseler Bundessozialrichter dem  Bundesverfassungsgerichts-Urteil folgen und den Leistungsentzug aus dem §  31 SGB   II für rechtswidrig werden erklären müssen. Das ergibt sich alleine  schon aus den Leitsätzen des Bundesverfassungsgerichts-Urteils, in denen  es heißt:</p>
<p><em>“Das <strong>Grundrecht</strong> auf Gewährleistung eines <strong>menschenwürdigen  Existenzminimums</strong> aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem  Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG <strong>sichert</strong> jedem Hilfebedürftigen <strong>diejenigen materiellen Voraussetzungen zu</strong>,  die für seine <strong>physische Existenz</strong> und für ein <strong>Mindestmaß an  Teilhabe</strong> am gesellschaftlichen, kulturellen und   politischen Leben unerlässlich sind.</em></p>
<p><em>Dieses <strong>Grundrecht</strong> aus Art. 1 Abs. 1 GG hat <strong>als  Gewährleistungsrecht</strong> in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG <strong>neben  dem absolut wirkenden Anspruch</strong> aus Art. 1 Abs. 1 GG auf   Achtung der Würde jedes Einzelnen <strong>eigenständige Bedeutung</strong>. Es  ist <strong>dem Grunde nach unverfügbar</strong> und <strong>muss eingelöst werden</strong>,  (&#8230;).“</em></p>
<p>“<span style="text-decoration: underline;"><span style="color: #800080;">Ab sofort muss niemand mehr Leistungskürzungen im Rahmen des  § 31 SGB II hinnehmen</span></span>. Wenn die Verwaltungen diese dennoch nicht zurück  nehmen, so werden sie es zu verantworten haben, wenn   die Sozialgerichts-Briefkästen wegen § 31-Eilklagen (Einstweilige  Anordnungen) überlaufen,“ so Brigitte Vallenthin.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfassungsrichter kippen Regelsätze</title>
		<link>http://www.eshi-mainz.de/?p=83</link>
		<comments>http://www.eshi-mainz.de/?p=83#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 06:29:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eshi-mainz.de/?p=83</guid>
		<description><![CDATA[Berlin - Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts will die  Bundesregierung die Hartz-IV-Regelsätze schnell neu berechnen. Offen  bleibt aber, ob die rund 6,5 Millionen Hartz-IV-Bezieher, darunter etwa  1,7 Millionen Kinder, nun mehr Geld bekommen. Bundesarbeitsministerin  Ursula von der Leyen (CDU) sprach von einem &#8220;wegweisenden Urteil&#8221;. Die  &#8220;großen Sieger&#8221; seien die Kinder.


 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Berlin</em> - Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts will die  Bundesregierung die Hartz-IV-Regelsätze schnell neu berechnen. Offen  bleibt aber, ob die rund 6,5 Millionen Hartz-IV-Bezieher, darunter etwa  1,7 Millionen Kinder, nun mehr Geld bekommen. Bundesarbeitsministerin  Ursula von der Leyen (CDU) sprach von einem &#8220;wegweisenden Urteil&#8221;. Die  &#8220;großen Sieger&#8221; seien die Kinder.</p>
<p><script src="http://www.welt.de/scripts/googleAdsense.js" type="text/javascript"></script></p>
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<p><script type="text/javascript"><!--
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		}
// --></script> Die Verfassungsrichter hatten die Regierung in ihrem Urteil  aufgefordert, eine der größten Sozialreformen in der deutschen  Nachkriegsgeschichte deutlich nachzubessern. Dies muss bis zum  Jahresende geschehen. Konkret geht es um die Berechnung der  Hartz-IV-Regelsätze für Kinder und Erwachsene. Nach Meinung des Gerichts  ist die bisherige Regelung nicht transparent genug und verstößt deshalb  gegen die Verfassung. Die tatsächliche Höhe der Leistungen für Kinder  monierten die Richter nicht. Bis zur Neuregelung bleibt zunächst alles  beim Alten. Laut Bundesagentur für Arbeit können <span style="color: #0000ff;">Hartz-IV-Empfänger aber  in Härtefällen einen <span style="text-decoration: underline;"><strong>besonderen Bedarf</strong> </span>geltend machen</span>. Bundeskanzlerin  Angela Merkel (CDU) hat eine pünktliche Umsetzung zugesagt. Die  Regierung werde dafür Sorge tragen, dass der Gesetzgeber die Frist für  eine verfassungsgemäße Neuregelung einhalte, versicherte  Vizeregierungssprecher Christoph Steegmans. Bayerns Ministerpräsident  Horst Seehofer (CSU) forderte eine Grundsatzreform. &#8220;<strong><span style="color: #800080;">Hartz IV war der  größte Murks seit der deutschen Einheit</span></strong>&#8220;, sagte Seehofer gestern.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Freibetrag als Anreiz für Erwerbstätigkeit</title>
		<link>http://www.eshi-mainz.de/?p=82</link>
		<comments>http://www.eshi-mainz.de/?p=82#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 07:16:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eshi-mainz.de/?p=82</guid>
		<description><![CDATA[Darüber hinaus bleibt vom „monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ nach  § 11    Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit  § 30    SGB II anrechnungsfrei. Als Einkommen wird hier das steuerrechtliche Bruttoeinkommen angesetzt. Der Freibetrag beträgt:

20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,00 € und 800,00 € und
10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,00 € und 1.200,00 bzw. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darüber hinaus bleibt vom „monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ nach  <strong><span style="color: #0000ff;"><span style="text-decoration: underline;"><span class="plainlinks-print">§ 11</span> </span> </span> </strong> Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit  <span style="color: #0000ff;"><span style="text-decoration: underline;"><strong><span class="plainlinks-print">§ 30</span> </strong> </span> </span> SGB II anrechnungsfrei. Als Einkommen wird hier das steuerrechtliche Bruttoeinkommen angesetzt. Der Freibetrag beträgt:</p>
<ul>
<li>20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100,00 € und 800,00 € und</li>
<li>10 % des Bruttoeinkommens zwischen 800,00 € und 1.200,00 bzw. 1.500,00 €</li>
</ul>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Leistungsvoraussetzungen  SGB II</title>
		<link>http://www.eshi-mainz.de/?p=81</link>
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		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 07:01:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eshi-mainz.de/?p=81</guid>
		<description><![CDATA[Leistungen nach dem SGB II   erhalten Personen, die

das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
erwerbsfähig sind,
hilfebedürftig sind und
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland   haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Keine Leistungen nach dem SGB II   erhalten Personen, die

in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Leistungen nach dem <span style="text-decoration: underline;"><strong><span style="color: #0000ff;">SGB II</span> </strong> </span> erhalten Personen, die</p>
<ol>
<li>das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,</li>
<li>erwerbsfähig sind,</li>
<li>hilfebedürftig sind und</li>
<li>ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der <span style="text-decoration: underline;"><strong><span style="color: #0000ff;">Bundesrepublik Deutschland</span> </strong> </span> haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).</li>
</ol>
<p>Keine Leistungen nach dem <span style="color: #0000ff;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>SGB II</strong> </span> </span> erhalten Personen, die</p>
<ol>
<li>in einer (voll-)stationären Einrichtung untergebracht sind (Ausnahmen: Krankenhaus-/Rehaaufenthalt von voraussichtlich weniger als 6 Monaten oder <span style="text-decoration: underline;"><span style="color: #0000ff;">Freigänger</span> </span> ),</li>
<li>Vermögen haben, das <span style="color: #0000ff;">die gesetzlichen Vermögungsgrenzen </span> übersteigt,</li>
<li>sich ohne vorherige Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb <span style="color: #0000ff;">des zeit und </span> <span style="color: #0000ff;">ortsnahen Bereich</span> aufhalten,</li>
<li>als Auszubildende nach dem <span style="color: #0000ff;">Bundesausbildungsförderungsgesetz</span> (BAföG) oder nach dem §§ 60–62 <span style="color: #0000ff;">SGB III</span> zumindest <em>dem Grunde nach</em> förderungsfähig sind oder</li>
<li><span style="color: #0000ff;">Altersrente</span> nach dem <span style="color: #0000ff;">SGB VI</span> beziehen oder erwerbsgemindert sind. Letztere Personen haben bei</li>
</ol>
<dl>
<dd>
<ul>
<li>dauerhafter voller Erwerbsminderung Anspruch auf <span style="color: #0000ff;">Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung,</span></li>
<li>befristeter voller Erwerbsminderung Anspruch auf <span style="color: #0000ff;"><span style="text-decoration: underline;">Hilfe zum Lebensunterhalt</span> </span> , sofern jeweils die Voraussetzungen zum Bezug erfüllt sind.</li>
</ul>
</dd>
</dl>
<p>Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer <strong><span style="text-decoration: underline;"> </span> </strong> <span style="color: #0000ff;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Bedarfsgemeinschaft</strong> </span> </span> leben.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.eshi-mainz.de/?feed=rss2&amp;p=81</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt</title>
		<link>http://www.eshi-mainz.de/?p=78</link>
		<comments>http://www.eshi-mainz.de/?p=78#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 10 May 2009 15:11:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eshi-mainz.de/?p=78</guid>
		<description><![CDATA[BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Kassel, den 19. September 2008
Medieninformation Nr. 45/08
Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche­rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon­tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. 
Der Kläger hält das Verlangen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold;">BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -</span><br />
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel</p>
<p>Kassel, den 19. September 2008<br />
Medieninformation Nr. 45/08</p>
<p><span style="font-size: 12px; line-height: normal;"><span style="color: #0000ff;"><span style="font-weight: bold;">Die beklagte ARGE hatte die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung der Grundsiche­rung für Arbeitsuchende (nach dem SGB II) versagt, weil der Kläger sich geweigert hatte, eine Kon­tenübersicht und die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.</span> </span><br />
Der Kläger hält das Verlangen der Beklagten für unangemessen und unverhältnismäßig, weil er zuvor bereits über 13 Monate Leis­tungen nach dem SGB II erhalten und in seinem Fortzahlungsantrag angegeben habe, in den Ver­mö­gens- und Einkommensverhältnissen habe sich keine Änderung ergeben. Bestünden kei­nerlei kon­krete Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Einnahmen erzielt oder Vermögen angesammelt worden sei, so sei die Forderung nach Vorlage von Konto­auszügen unverhältnismäßig. Zudem werde er hierdurch in seinen Rechten auf Sozialdatenschutz verletzt.</p>
<p><strong><span style="color: #000000;"><span style="font-weight: bold;"> Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2008 (B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger ab 1. Februar 2006 Alg II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen.</span> </span></strong><br />
Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis­urkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. <span style="color: #0000ff;"><span style="font-weight: bold;">Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt.</span></span> Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig.</p>
<p><span style="color: #0000ff;"><span style="font-weight: bold;"> Die Vorlagepflicht wird auch durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich ein­geschränkt.</span> </span><br />
Sowohl nach den speziellen Datenschutzvorschriften des SGB II (§§ 50 ff) als auch nach den allgemeinen Regelungen des Sozialdatenschutzes in den §§ 67 ff SGB X ist die Erhebung von geschützten Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Vorlage der Kontoauszüge und einer Konten­übersicht ist in diesem Sinne erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherungs­leistungen zu ermitteln und zu überprüfen. <span style="font-weight: bold;">Im Einzelfall kann allerdings zweifelhaft sein, ob die Erhe­bung besonderer Arten personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Grundsiche­rungsträgers erforderlich ist. Hierzu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, poli­tische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben.</span></p>
<p><span style="font-weight: bold;"> Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. </span>Während die Einnah­men jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc). Die überwiesenen Beträge müs­sen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben. <span style="font-weight: bold;">Die Regelungen über den Sozialdatenschutz in den §§ 67 ff SGB X greifen auch nicht in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung ein.</span></p>
<p><span style="color: #0000ff;"><span style="font-weight: bold;"> Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen.</span></span> Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht, denn der Kläger hat sich von vorneherein und prinzipiell geweigert, überhaupt Kontoauszüge vorzulegen bzw mitzuwirken.</p>
<p>Hinweise zur Rechtslage:</span><br />
<span style="font-style: italic;"><br />
§ 60 SGB I:<br />
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. … 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zu­ständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.<br />
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.</p>
<p>§ 66 SGB I:<br />
1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich er­schwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.<br />
(2) …<br />
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungs­pflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.</p>
<p>§ 67a SGB X:<br />
(1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch er­forderlich ist. Dies gilt auch für besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12). Angaben über die rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vor­gesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Abs. 12) zu beziehen.</p>
<p>§ 67 Abs. 12 SGB X:<br />
Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.</span></p>
<p><strong><span style="color: #800080;"><span style="font-weight: bold;"> Az.: B 14 AS 45/07 R             W.  ./.  ARGE München</span></span></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Hausbesuch - Durchführungsverordnung § 51 Abs. 2</title>
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		<pubDate>Sun, 10 May 2009 14:54:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Was sagt denn die offizielle Durchführungsverordnung der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema:
Durchführungsverordnung zu § 51 Abs. 2 Hausbesuche
(3) Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat der Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist er zu belehren.
In den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was sagt denn die offizielle Durchführungsverordnung der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema:</p>
<h3><span style="color: #0000ff;"><strong>Durchführungsverordnung zu § 51 Abs. 2 <span class="hilite">Hausbesuch</span>e</strong></span></h3>
<p>(3) <span style="color: #800080;"><strong>Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz hat der Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist er zu belehren.</strong></span></p>
<p>In den Schutzbereich des Artikel 13 Grundgesetz fallen in eingeschränktem Umfang auch Betriebs- und Geschäftsräume, insbesondere soweit diese nicht der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Grundsätzlich kann daher auch hier nicht gegen den Willen des Betriebsinhabers ein Zutritt erfolgen; dies gilt auch dann, wenn ein nach § 64 Abs. 1 SGB <span class="hilite2">II</span> i.V.m. § 319 Abs. 1 S. 1 <span class="hilite1">SGB</span> I<span class="hilite2">II</span> verlangter Zutritt verweigert wird.</p>
<p>Im Regelfall ist ein <span class="hilite">Hausbesuch</span> in Geschäfts- oder Betriebsräumen eines Hilfebedürftigen jedoch schon deshalb nicht erforderlich und somit ausgeschlossen, weil hinsichtlich der Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfangreiche Mitwirkungspflichten bestehen, die gem. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I auch die Vorlage entsprechender Beweisurkunden umfassen. Soweit diesbezüglich Hindernisse bei der Sachverhaltsaufklärung bestehen, sind unmittelbar die Folgen des § 66 Abs. 1 <span class="hilite1">SGB</span> I zu prüfen.</p>
<p>(4) <span style="color: #0000ff;"><strong>Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch nach § 66 <span class="hilite1">SGB</span> I zu versagen,</strong></span> da für <span class="hilite">Hausbesuch</span>e keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 <span class="hilite1">SGB</span> I besteht. Es ist allenfalls möglich, die beantragte Leistung abzulehnen, wenn der Sachverhalt nicht anders aufgeklärt werden kann.</p>
<p>Aber auch gegen ungebetene <span class="hilite">Hausbesuch</span>e, kann man sich wehren. Für die Besuche – welche vom Amt durchgeführt werden - <span style="color: #0000ff;">muss ein zu begründender Verdacht</span> auf Leistungsmissbrauch vorliegen. Die Ämter könnten zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache bei Beantragungen von Sachleistungen - aber - wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um erneuten Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 <span class="hilite1">SGB</span> X erlaubt ist und von den Ämtern geduldet werden müssen, oder den Einlass bzw. den Besuch von Beginn an ablehnen. Wenn das Amt nach Termin kommt, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämter sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die Leistungsbezieherin haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen. Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - <span style="color: #800080;">dass gar</span> <span style="color: #800080;">kein Verdacht</span> vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das</p>
<ul>
<li>Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB)</li>
<li>Nötigung (§ 240 StGB)</li>
<li>falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)</li>
</ul>
<p>und wenn die Ämter dem/die Leistungsbezieherin gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch</p>
<ul>
<li>Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu, mal von</li>
<li>Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen.</li>
</ul>
<p>Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämter werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämter persönlich erstattet.</p>
<p>Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämter amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Einstweilige Anordnung</title>
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		<pubDate>Sun, 10 May 2009 14:37:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Einstweilige Anordnung
Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts    im Verlauf eines Rechtsstreits.
Die einstweilige Anordnung soll vermeiden, dass Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft    vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt    werden.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann zunächst unabhängig von    der Klageeinreichung gestellt werden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3 class="headline"><span style="color: #0000ff;">Einstweilige Anordnung</span></h3>
<p class="textblockgrey">Die einstweilige Anordnung ist eine <span style="color: #0000ff;">vorläufige</span> Entscheidung des Gerichts    im Verlauf eines Rechtsstreits.</p>
<p class="textblockgrey">Die einstweilige Anordnung soll vermeiden, dass Entscheidungen vor ihrer Rechtskraft    vollstreckt und dadurch möglicherweise rechtswidrige Zustände hergestellt    werden.</p>
<p class="textblockgrey">Der Antrag auf einstweilige Anordnung kann zunächst unabhängig von    der Klageeinreichung gestellt werden. Das Gericht kann aber später den    Fortbestand der Anordnung von einer innerhalb einer bestimmten Frist erfolgten    Klageerhebung abhängig machen.</p>
<p class="textblockgrey">Eine einstweilige Anordnung ist nur anwendbar, wenn es sich in der Hauptsache    um eine Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage handelt.</p>
<p class="textblockgrey">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann begründet,    wenn der Antragsteller einen:</p>
<ul>
<li class="textblockgrey"><span style="color: #0000ff;">Anordnungsanspruch</span> (dieser erfordert allgemein die Notwendigkeit zur Sicherung      eines eigenen Rechts des Antragstellers)</li>
<li class="textblockgrey">und einen<span style="color: #0000ff;"> Anordnungsgrund</span> glaubhaft machen kann.<br />
Einen Anordnungsgrund kann er grundsätzlich geltend machen, wenn eine      Gefahr vorliegt, durch die die Verwirklichung seines Rechts vereitelt oder      wesentlich erschwert wird.</li>
</ul>
<p class="textblockgrey">Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei dem Gericht der    Hauptsache zu stellen, also bei dem Gericht, das für die Verhandlung der    Hauptsache zuständig ist.</p>
<p class="textblockgrey">In der Regel ist ein Eilverfahren in 2 bis 6 Wochen abgeschlossen. In besonders <span style="color: #0000ff;">dringenden Fällen</span> auch erheblich schneller. Im Eilverfahren ist man nicht Kläger  , sondern Antragsssteller. Es gibt auch kein Urteil, sondern <span style="color: #0000ff;">einen Beschluss</span>. Der Antrag auf EA ersetzt nicht die Klage in der Hauptsache. Die Klage muss gesondert innerhalb der Klagefrist erhoben werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Akteneinsicht   ALG II  / Sozialhilfe  / GSI</title>
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		<pubDate>Sun, 10 May 2009 13:46:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Sie haben das Recht, Ihre Akte einzusehen, &#8221; soweit deren Kenntnis zur Geldungmachung  oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interressen erforderlich ist ( § 25 Abs. 1 SGB X ).
Sozialverwaltungsverfahren
Rechtsgrundlage ist SGB X § 25. Beteiligter ist in jedem Fall der Antragssteller. Als Besonderheit gilt SGB X § 25 Abs 2, wonach medizinische Diagnosen durch einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sie haben das Recht, Ihre Akte einzusehen, &#8221; soweit deren Kenntnis zur Geldungmachung  oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interressen erforderlich ist <span style="color: #ff6600;">( § 25 Abs. 1 SGB X ).</span></p>
<h2><span class="mw-headline">Sozialverwaltungsverfahren</span></h2>
<p>Rechtsgrundlage ist <span style="color: #ff6600;">SGB X § 25. Beteiligter </span>ist in jedem Fall <span style="color: #ff6600;">der Antragssteller.</span> Als Besonderheit gilt SGB X § 25 Abs 2, wonach medizinische Diagnosen durch einen Arzt oder Fachkundigen vermittelt werden sollen. Hier geht es aber nur um das wie, der Umfang wird nicht eingeschränkt. (Abs 1 Satz 3). Im Sozialrecht kann die Akteneinsicht nach SGB X § 25 Abs 4 auch bei einer anderen Behörde, z. B. Übersendung an die Gemeindeverwaltung in ländlichen Regionen, vorgenommen werden. Ferner ist explizit in Abs 5 vermerkt, dass die<span style="color: #ff6600;"> Beteiligten </span>sich Abschriften (Fotokopien) erteilen lassen können. Manche Behörden missdeuten dies als eine <span style="color: #ff6600;">Kann-Vorschrift </span>jedoch liegt das Kann-<span style="color: #ff6600;">Ermessen</span> auf Seite des <span style="color: #ff6600;">Beteiligten,</span>dieser lässt die Behörde machen, welche muss. (Abs 5 Satz 1) Die Behörde kann lediglich Ersatz für Aufwendungen verlangen (Abs 5 Satz 2); was zur Abschreckung auf bis zu 0,50 Euro pro Seite erhöht wird. Zuweilen wird die Akteneinsicht dennoch verweigert, dies gilt im besonderen für einschlägige Sozialbehörden wie die <strong><span style="color: #ff6600;">Bundesargentur für Arbeit</span></strong> die <strong><span style="color: #ff6600;">Sozialhilfeträger,</span> </strong>die <strong><span style="color: #ff6600;">ARGN</span></strong> <span style="color: #ff6600;"> </span>und vergleichbare Ämter, was jedoch gerichtlich durchgesetzt werden kann.</p>
<p>Akteneinsicht auch in Computerdaten und / oder  &#8221; Profiling &#8221; .</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mietspiegel 2009  Mainz</title>
		<link>http://www.eshi-mainz.de/?p=70</link>
		<comments>http://www.eshi-mainz.de/?p=70#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 02 May 2009 07:00:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Hartmut</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Wo erhalte ich den Mietspiegel 2009
Erhältlich ist der neue Mietspiegel in gedruckter Fassung ab Ende Februar bei den Ortsverwaltungen, an der Rathauspforte und im Stadthaus beim Bürgeramt. Im Internet steht er auf dieser Seite in der rechten Spalte als Download zur Verfügung.
Download
Mietspiegel 2009 (95 kb)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2><span style="color: #ff0000;">Wo erhalte ich den Mietspiegel 2009</span></h2>
<p>Erhältlich ist der neue Mietspiegel in gedruckter Fassung ab Ende Februar bei den Ortsverwaltungen, an der Rathauspforte und im Stadthaus beim Bürgeramt. Im Internet steht er auf dieser Seite in der rechten Spalte als Download zur Verfügung.</p>
<h2>Download</h2>
<p><a title="Öffnet einen internen Link in einem neuen Fenster." href="http://www.mainz.de/C1256D6E003D3E93/files/mietspiegel_2009.pdf/%24FILE/mietspiegel_2009.pdf" target="_blank">Mietspiegel 2009 (95 kb)</a></p>
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