Sozialhilfe

14. März 2009 | Von Hartmut | Kategorie: Nachrichten

Kosten der Krankenversicherung und Pflegeversicherung

§ 32 Abs. 1 SGB XII bestimmt, dass der Sozialhilfeträger verpflichtet ist, für einen bestimmten Personenkreis die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen und sie weiterzuversichern. Dies gilt für diejenigen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht bei den Krankenkassen ausgeschieden sind und in den letzen fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden midnestens 12 Monate versichert waren. Weiter für diejenigen, die nach § 189 SGB V als Mitglied einer Krankenkasse gelten.

In allen übriegen Fällen steht die Übernahme der freiwilligen Krankeversicherungsbeiträge im Ermessen des Sozialhilfeträgers.

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