Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken.
2. März 2010 | Von Hartmut | Kategorie: Allgemein17.02.2010
31.03.2011
Zusammenfassung
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 – 1 BvL 1, 3 und 4/09 – sind unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe zu decken.
1. Ausgangssituation
Nach dem o.g. Urteil sind ab dessen Verkündung unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken. Nachstehend sind die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sowie das bei der Leistungsgewährung zu beachtende Verfahren beschrieben.
I. Gewährung von Sonderbedarfen
Das BVerfG hat mit Urteil vom 09.02.2010 u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Bis zur Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hat das BVerfG angeordnet, dass sich der Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Ein Verweis auf Leistungen nach § 73 SGB XII ist nicht mehr zulässig.
Der Anspruch auf einen derartigen „Sonderbedarf“ entsteht nach der Entscheidung des BVerfG erst, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet“.
Bereits das BVerfG geht davon aus, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen kann. Anspruch auf die Übernahme eines „Sonderbedarfs“ besteht dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf handelt. Für die Beurteilung der Regelmäßigkeit kann auf den Bewilligungszeitraum abgestellt werden. § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II (Ausschluss der abweichenden Bedarfsfestsetzung) findet daher keine Anwendung.
a) Abgrenzung zu Leistungen nach §§ 20 bis 23 Abs. 1 SGB II
Bei einem „Sonderbedarf“ handelt es sich nicht um einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz).
Atypische Bedarfe, die nicht zum Lebensunterhaltsbedarf des SGB II gehören, sind über die Härteklausel zu decken , soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 73 SGB XII.
Daneben können Bedarfe unter die Härtefallklausel fallen, die zwar zum Lebensunterhalt zählen, aber im konkreten Einzelfall erheblich überdurchschnittlich sind. Dies entspricht der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
Bereits gesetzlich vorgesehene Leistungen, wie z.B. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, können nicht durch einen „Sonderbedarf“ aufgestockt werden.
Sind zweckbestimmte Einnahmen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Alg IIV) vorhanden, die zur Deckung eines dauerhaft erhöhten Bedarfs nach anderen Gesetzen gewährt werden, gilt der erhöhte Bedarf insoweit als gedeckt (z.B. Landesblindengeld).
b) Anwendungsfälle
Als Anwendungsfälle werden insbesondere gesehen
Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel
Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer
Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Nachhilfeunterricht
Sonstige Fälle
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In Umfang und Ausmaß vergleichbare Fälle können ebenfalls unter die Härteklausel fallen. Auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann Bezug genommen werden.
c) Verfahren
Die Sonderbedarfe sind jeweils längstens für einen Bewilligungszeitraum zu gewähren. Die Bewilligung sollte in der Regel endgültig erfolgen. Dies gilt dann nicht, wenn nicht absehbar ist, in welcher Höhe der Sonderbedarf im Verlauf des gesamten Bewilligungszeitraums hinweg anfallen wird. In diesem Fall kann ein Vorschuss nach § 42 SGB I erbracht werden.
Die Leistung ist zweckentsprechend zu verwenden. Sie kann nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 SGB X widerrufen werden, wenn sie nicht für den beantragten Zweck verwendet wird. Insofern hat der Hilfebedürftige Nachweise über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für den Sonderbedarf zu erbringen. Er ist auf seine Nachweispflicht sowie die Möglichkeit eines Widerrufs bei der Bewilligung hinzuweisen.
Bisher wurden die Hilfebedürftigen mit solchen Bedarfslagen auf Leistungen nach § 73 SGB XII verwiesen. Wurden solche vom Sozialhilfeträger in der Vergangenheit bereits gewährt, kann dies ein Anhaltspunkt für einen bestehenden, unabweisbaren besonderen Bedarf in atypischen Lebenslagen sein, der nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu übernehmen ist. Sofern es sich darüber hinaus auch um einen laufenden „Sonderbedarf“ handelt, findet die vom BVerfG angeordnete Härtefallregelung Anwendung.
Für die Umsetzung in A2LL wird bis zum Ende der 8. KW ein Anwenderhinweis zur Verfügung gestellt.
Soweit kein Anspruch auf den Sonderbedarf besteht, ist dieser mit Rechtsbehelfsbelehrung abzulehnen. Diese Bescheidung muss außerhalb von A2LL erfolgen. Musterbescheide werden kurzfristig in BK-Text unter Zentrale Vorlagen > ALG II > 0-Allgemeine Texte ALG II) sowie noch in der 7. KW im Intranet bereitgestellt unter Interner Service > SGB II > A2LL.
II. Anträge auf Überprüfung der Regelleistung und Widersprüche zum “Sonderbedarf”
Mit dem HEGA-Beitrag (Empfehlung) Nr. 14, 12/2009 wurde den Grundsicherungsstellen lediglich empfohlen, Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II zum Gegenstand haben, abzulehnen. Die Empfehlung ist mit dieser Geschäftsanweisung überholt. Entsprechende Widersprüche und Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X sind nunmehr in jedem Fall zurückzuweisen bzw. abzulehnen. Kosten (z.B. für die Einschaltung eines Rechtsanwalts) sind wegen der Regelung der § 40 Absatz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 SGB III nicht zu übernehmen.
In gerichtlichen Verfahren, die die Höhe der Regelleistung als vorrangigen Verfahrensgegenstand haben und keine reinen Überprüfungsanträge sind, können die außergerichtlichen Kosten in entsprechendem Umfang anerkannt werden.
Widersprüche, welche zum o.a. “Sonderbedarf” eingelegt werden, sind im Programm coLeiPCSGG Alg II unter der Rubrik “§ 21 Mehrbedarfe” zu erfassen.
Quelle: www.arbeitsargentur.de
Geschäftsanweisung vom 17.02.2010
SP II – II-1303 / 7000/5215




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